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Sterbeurkunde Ausstellung


Leistungsbeschreibung

Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt beantragen. Diese ist für verschiedene Verwaltungsvorgänge nach dem Ableben einer Person notwendig.

Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.

Anzeigepflichtige:
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind dem zuständigen Standesamt vorzulegen.

Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt das jeweilige Standesamt. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.

 

  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt.

  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, die Sterbeurkunde aus.

  • Das Standesamt übermittelt Ihnen die Sterbeurkunde, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.

  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Sterbefall eingetreten ist.

Berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde zu stellen sind Sie als:

  • Ehegatte und Lebenspartner der verstorbenen Person
  • Vorfahre und Abkömmling der verstorbenen Person
    (z. B. Kind, Enkelkind)
  • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
  • andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Sie müssen mindesten 16 Jahre alt sein.

- Identitätsnachweis (Kopie)

Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind der zuständigen Stelle vorzulegen.

 

Spezielle Hinweise
  • Todesbescheinigung (bei Erstbeurkundung),
  • Urkunden bzw. andere Unterlagen, aus denen sich die direkte Verwandtschaft ergibt,
  • Unterlagen, die das rechtliche Interesse glaubhaft machen.

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung einer Sterbeurkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Gebühr: 15,00 € Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 € Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport